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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Probst Baustoff-Vertriebs GmbH

§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Diese AGB gelten für alle In- und Ausländischen Geschäftsstellen der Firma Probst Baustoff-Vertriebs GmbH, im folgenden "Verkäufer" genannt.
(2) Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

§ 2  Angebot und Vertragsschluß
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Proben gelten als Durchschnittsmuster und sind in Bezug auf Farbe und Struktur nicht bindend. Die Muster bleiben Eigentum des Verkäufers.
(3) Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

§ 3  Preise und Nebenkosten
(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind sonst die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Ansonsten kommt der am Tag der Lieferung nach der Preisliste des Verkäufers geltende Preis zur Berechnung. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab nächstgelegenem Auslieferungslagers des Verkäufers.
(3) Soweit der Verkäufer für den Käufer die Versendung veranlasst, hat der Käufer sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten zu tragen.
(4) Soweit schriftlich eine andere Vereinbarung zu den Transportkosten getroffen wurde, legt der Käufer regelmäßig die Frachtkosten vor. Er kann sie bei Rechnungsstellung in Abzug bringen. Verpackungskosten, Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial (Fässer, Säcke, Kisten, Paletten, Bahnbehälter u. a.) gehen, ebenso wie die Kosten der Rücksendung des Verpackungsmaterials, zu Lasten des Käufers. Der Verkäufer behält sich vor für rückgabepflichtige Mehrwegverpackungen Pfand zu berechnen und erst nach Rückgabe durch den Käufer wieder gutzuschreiben.

§ 4  Liefer- und Leistungszeit
(1) Alle, auch schriftlich angegeben Liefertermine sind immer unverbindlich, es sei denn die Verbindlichkeit wird durch den Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt. Vereinbarte Uhrzeiten für die Anlieferung sind, auch wenn sie durch den Verkäufer schriftlich bestätigt wurden, immer unverbindlich. Der Liefertermin gilt in jedem Fall als eingehalten, wenn die Lieferung zum bestätigten Datum erfolgt ist. Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen des Verkäufers sind nicht berechtigt, Lieferungen zu bestimmten Uhrzeiten verbindlich zu bestätigen. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
(5) Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
(6) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.
(7) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
(8) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

§ 5  Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Dasselbe gilt, wenn der Verkäufer von seinem Rückbehaltungsrecht Gebrauch macht.

§ 6  Lieferung
(1) Soweit schriftlich die Lieferung frei Baustelle oder frei Lager vereinbart wurde, so gilt die Anlieferung ohne Abladen, unter Voraussetzung einer befahrbaren Anfuhrstraße als vereinbart. Eine befahrbare Anfuhrstraße ist eine Straße, die mit einem beladenen schweren Lastzug bis zu 40 Tonnen befahren werden kann. Bei Glatteis, Schneefall usw. sind entstandene Mehrkosten vom Käufer zu tragen.
(2) Die Waren sollen in gleichmäßigen Bezügen während der vereinbarten Lieferzeit abgenommen werden. Für die Folgen ungenügenden und verspäteten Abrufs hat der Käufer aufzukommen

§ 7  Annahmeverweigerung
(1) Verweigert der Käufer die Annahme der Ware, so kann der Verkäufer eine angemessene Frist zur Annahme setzen. Hat der Käufer die Ware innerhalb der gesetzten Frist nicht angenommen, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(2) Falls der Verkäufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt, kann er ohne den Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens mindestens 10 % des vereinbarten Kaufpreises als Schadensersatz beanspruchen. Es bleibt dem Käufer unbenommen, nachzuweisen, daß dem Verkäufer ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 8  Mängelrüge
(1) Die Ware ist unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Unterbleibt die Untersuchung, so ist jegliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers für Mängel der Ware, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.
(2) Alle Transportschäden und Fehlmengen müssen vom Käufer entsprechend den Bedingungen des Transporteurs oder Frachtführers festgestellt und dokumentiert werden und sind dem Verkäufer am Tage des Empfangs der Ware schriftlich anzuzeigen. Liefert der Verkäufer mit eigenen LKW, sind Bruchschäden und Fehlmengen in Gegenwart des Fahrers festzustellen.
(3) Die Beschaffenheit der Ware gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 10 Werktagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort beim Verkäufer eingeht oder wenn der Käufer die Ware einbaut oder anderweitig weiterverarbeitet.
(4) Verborgene Mängel, die bei unverzüglicher Untersuchung nicht zu entdecken sind, können nur dann geltend gemacht werden, wenn die Mängelanzeige innerhalb von 3 Monaten nach der Absendung der Ware beim Verkäufer eingeht.

§ 9 Gewährleistung
(1) Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen Mängel an der Ware bestehen nur, wenn der Käufer seiner Untersuchungs- und Anzeigepflicht gem. § 8 nachgekommen ist.
(2) Der Käufer kann für nachweislich fehlerhafte oder den vereinbarten Bedingungen nicht entsprechende Waren in angemessener Frist kostenfreie Ersatzlieferung verlangen. Ist die Ersatzlieferung nicht möglich oder wäre sie mit unangemessen hohen Kosten verbunden, ist der Käufer auf die Minderung des Kaufpreises verwiesen. Weitergehende Ansprüche, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind ferner sämtliche Schadensersatzansprüche, soweit diese nicht auf arglistige Täuschung, das Fehlen ausdrücklich vertraglich zugesicherter Eigenschaften oder grober Fahrlässigkeit gestützt werden.

§ 11  Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn sich der Käufer mit der Zahlung in Verzug befindet. Der Käufer ist dann verpflichtet, Namen, Anschrift und Forderungshöhe aller Personen mitzuteilen, an welche Vorbehaltsware durch Ihn veräußert wurde.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrage.

§ 12  Zahlung
(1) Alle Rechnungen des Verkäufers sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zu zahlen. Skontogewährung bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsenund zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst worden ist.
(3) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig.
(4) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht eingelöst wird oder er seine Zahlungen einstellt, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fäIIig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 13  Haftungsbeschränkung
(1) Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, aIIerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall bleiben unberührt eine Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung.

§ 14  Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Soweit der Käufer Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Hannover ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

letzte Aktualisierung: 04.04.2008